ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
1. Ausschliessliche Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Einkäufe der Bestellerin, soweit sie nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
1.2 Mit der Akzeptanz dieser Bestellung werden gleichzeitig unsere AGB akzeptiert. Ferner stellt der Lieferant sicher, dass die Bestell- und Lieferkonditionen vertraulich behandelt werden und weder direkt noch indirekt an Dritte zugänglich gemacht werden.
1.3 Abweichende oder zusätzliche Bedingungen, insbesondere auch allgemeine Lieferbedingungen von Lieferanten gelten für die Einkäufe der Bestellerin nur, soweit sie ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. In jedem Fall gelten die Einkaufsbedingungen der Bestellerin vorrangig.
1.4 Bei Bestellungen, die eine technische Bereinigung erfordern, sind vor der Ausführung die technischen Daten und die Massbilder durch die Bestellerin freigeben zu lassen. Durch die technische Bereinigung entstandene Mehr- und Minderungen sind gleich zu kalkulieren wie der Hauptauftrag. Der Lieferant kann keine Vergütungen aus allfälligen Minderlieferungen geltend machen.
2. Anfragen
Auf Anfrage unterbreitete Angebote sind für die Bestellerin kostenlos. Der Lieferant hat sich im Angebot nach den Beschreibungen, Anforderungen, Spezifikationen und dem mitgeteilten Verwendungszweck zu richten. Alle Angebote haben eine Bindefrist von mindestens 90 Tagen. Dies ist vom Bieter so zu beachten.
3. Form der Bestellungen
3.1 Die Bestellerin wird die Bestellungen und Nachträge nur schriftlich auf ihren Formularen erteilen. Die Mitarbeiter der Bestellerin sind nicht befugt, mündliche Bestellungen zu erteilen oder Nachträge vorzunehmen. Skizzen, Zeichnungen, Kommentare, Spezifikationen usw. bilden Bestandteile der Bestellungen, sofern sie darin ausdrücklich als solche erwähnt, datiert und von der Bestellerin rechtsgültig visiert sind.
3.2 Der offerierende Lieferant ist dafür verantwortlich, dass er dem ausgeschriebenen Produkt in Sachen Qualität und Ausführung ebenbürtig nachkommt.
4. Untervergabe
4.1 Der Lieferant haftet uneingeschränkt für die von seinen Unterlieferanten bezogenen Teile.
4.2 Beabsichtigt der Lieferant, bei ihm bestellte Einheiten oder Komponenten, die üblicherweise in seinen Werkstätten hergestellt werden, durch Dritte fertigen zu lassen, ist rechtzeitig das Einverständnis der Bestellerin einzuholen.
5. Preise
5.1 Die vereinbarten Preise gelten als Festpreise. Sie schliessen sämtliche Kosten für die vollständige Erfüllung des Vertrags mit ein.
5.2 Bei Bestellungen ohne feste Preisangabe ist der fakturierte Preis zu belegen. Die Bestellerin behält sich die Genehmigung vor.
6. Materialbestellung
Material, welches die Bestellerin zur Ausführung einer Bestellung liefert, bleibt auch nach Bearbeitung oder Verarbeitung ihr Eigentum.
Es ist zu kennzeichnen und bis zur Bearbeitung oder Verarbeitung gesondert zu lagern.
7. Lieferzeit und Verspätungsfolge
7.1 Die in der Bestellung aufgeführten Liefertermine verstehen sich für die Ablieferung (9.1.) am Bestimmungsort. Muss der Lieferant annehmen, die Lieferung könnte ganz oder teilweise nicht termingerecht ausgeführt werden, so hat er dies der Bestellerin unverzüglich, unter Angabe der Gründe und der mutmasslichen Dauer der Verzögerung, mitzuteilen.
7.2 Die Bestellerin behält sich bei Überschreitung des vereinbarten Liefertermins die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche vor, unabhängig davon, ob der Lieferant die Verzögerung angekündigt hat oder eine Konventionalstrafe vereinbart wurde.
7.3 Der Lieferant kann sich auf das Ausbleiben notwendiger, von der Bestellerin zu liefernden Unterlagen oder ergänzenden Objekte bzw. Einzelteile nur berufen, wenn er diese rechtzeitig schriftlich verlangt oder wenn er, wo Termine vereinbart wurden, unverzüglich gemahnt hat.
7.4 Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung zulässig.
8. Verpackung, Schriftstücke, Transport, Versicherung und Gefahrtragung
8.1 Allgemeines
Ohne anders lautende Versandinstruktionen der Bestellerin sind die Lieferungen franko Bestimmungsort zu spedieren.
8.2 Die Verpackung muss so ausgeführt werden, dass die Ware wirksam gegen Beschädigung und Korrosion während des Transportes und allfälliger anschliessender Lagerung geschützt ist. Für Schäden infolge unsachgemässer Verpackung haftet der Lieferant.
8.3 Für sämtliche Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbefolgung der Weisungen der Bestellerin für Transporte, Verzollung usw. entstehen, haftet der Lieferant.
8.4 Für die Abdeckung der Risiken allfälliger Schäden auf dem Transport (Transportversicherung) ist der Lieferant verantwortlich.
8.5 Ist beim Auspacken besondere Sorgfalt anzuwenden, so macht der Lieferant die Bestellerin rechtzeitig darauf aufmerksam.
8.6. Die Bestellerin behält sich vor, Verpackungsmaterialien zurückzugeben. Die Kosten für deren Rücktransport gehen zulasten des Lieferanten.
8.7 Schriftstücke
Jeder Sendung ist ein detaillierter Lieferschein, der die Referenzangaben der Bestellerin enthält, beizulegen. Die Rechnung ist der Bestellerin im Doppel mit separater Post zuzustellen.
8.8 Sämtliche Korrespondenz (Briefe, Lieferschein, Rechnungen, etc.) müssen die Einkaufsbestellnummer der Bestellerin enthalten.
8.9 Die Lieferscheine müssen von bauleitenden Monteuren der Bestellerin unterschrieben werden. Die zur Annahme ermächtigten bauleitenden Monteure werden dem Lieferanten mit der Bestellung bekannt gegeben. Sollte eine solche Bekanntgabe fehlen, ist der Lieferant verpflichtet, diese bei der Bestellerin erhältlich zu machen. Ohne entsprechende Unterzeichnung gelten Lieferungen nicht als gültig zugestellt.
8.10 Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit der Übernahme der Lieferung am Bestimmungsort (15.1.) auf die Bestellerin über. Die blosse Übernahme der Lieferung bedeutet als solche noch keine Abnahme bzw. Genehmigung im Rechtssinne.
Falls zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht vorschriftsgemäss zugestellt werden, so lagert die Lieferung bis zu deren Eintreffen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.
9. Abnahme und Gewährleistung / Garantie
9.1 Die Lieferung wird geprüft sobald es der ordentliche Geschäftsgang erlaubt. Entspricht sie der Bestellung der Bestellerin, so wird sie abgenommen.
9.2 Der Lieferant garantiert als Spezialist, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigenden Mängel aufweist, die zugesicherten Eigenschaften hat und den vorgeschriebenen Leistungen und Spezifikationen sowie den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften und anderen einschlägigen Bestimmungen entspricht.
9.3 Mangelhafte Teile sind nach Wahl der Bestellerin kostenlos zu ersetzen oder nachzubessern. Sämtliche Aus- und Einbaukosten sowie Transportkosten zum Bestimmungsort der mangelhaften Teile trägt der Lieferant.
9.4 Wird innerhalb der von der Bestellerin gesetzten Frist nicht nachgebessert oder Ersatz geliefert, kann die Bestellerin vom Vertrag zurücktreten und von Dritten Ersatz beschaffen. Der Lieferant trägt die Kosten für die Ersatzlieferung. Er hat der Bestellerin den unmittelbaren und mittelbaren Schaden, den er durch die mangelhafte Lieferung verursacht hat, insbesondere auch Kontrollmehrkosten, Nacharbeitskosten und Folgekosten, zu ersetzen.
9.5 Mängel werden nach ihrer Feststellung gerügt. Der Lieferant verzichtet auf die Einrede verspäteter Mängelrüge.
9.6 Materialien, bei welchen während der Verarbeitung oder während des Gebrauchs Mängel festgestellt werden, sind vom Lieferanten ohne Rücksicht auf die Zeit, die seit ihrer Lieferung verstrichen ist, unverzüglich kostenlos zu ersetzen.
9.7 Für alle nicht unter 9.6. fallenden Lieferungen dauert die Garantiefrist 2 Jahre ab Abnahme der Gesamtanlage, sofern nichts anderes vereinbart ist. Darüber hinaus gewährleistet der Lieferant die Behebung von Mängeln, die auf Auslegungsfehler und mangelhafte Ausführung zurückzuführen sind, während der Dauer von 6 Jahren.
9.8 Die Garantiefrist verlängert sich um die Zeit, während welcher eine Anlage wegen Ausbesserungen nicht in Betrieb steht.
9.9 Bei Differenzen bezüglich Qualitätswerten ist das Ergebnis von Kontrollproben bzw. Untersuchungen, ausgeführt von der Eidgenössischen Materialprüfungsstelle, entscheidend. Die Kosten dieser Proben gehen zulasten der Partei, welche sich im Unrecht befindet.
9.10 Im Falle der Ersatzlieferung wird der Liefergegenstand der Bestellerin so lange kostenlos zur Benutzung überlassen, bis eine einwandfreie Ersatzlieferung betriebsbereit zur Verfügung steht.
9.11 Für Ersatzlieferungen und Ausbesserungen ist in gleichem Umfang Gewähr zu leisten, wie für den Liefergegenstand selbst, wobei die Garantiefrist für reparierte oder ersetzte Teile ab neuer Abnahme erneut zu laufen beginnt.
9.12 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben vorbehalten.
10. Freistellung und Schadenersatzpflicht
10.1. Der Lieferant verpflichtet sich, jeden von ihm verursachten Schaden zu ersetzen, welcher der Bestellerin wegen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften infolge der Verwendung oder des Gebrauchs der gelieferten Ware in Erzeugnissen der Bestellerin oder durch den Vertrieb dieser Ware entsteht; er verpflichtet sich, die Bestellerin von Ansprüchen Dritter freizustellen, welche an die Bestellerin gestellt werden.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, jeden von ihm zu vertretenden Schaden zu ersetzen, welcher der Bestellerin wegen Verletzung infolge eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes infolge Inverkehrbringens, Feilhaltens oder Gebrauchs der gelieferten Ware entsteht; er verpflichtet sich, die Bestellerin von Ansprüchen freizustellen, welche an die Bestellerin gestellt werden. Dies gilt auch für Teile, welche der Lieferant von Dritten bezogen hat.
11. Arbeiten im Werk
Bei Arbeiten im Werk der Bestellerin, auf Bau- oder Montagestellen gelten zusätzlich zu diesen Einkaufsbedingungen die Sicherheitsanweisungen sowie die Werkstatt- und Baustellenordnung der Bestellerin.
12. Zeichnungen, Prüfatteste und Betriebsvorschriften
12.1 Die Genehmigung von Ausführungszeichnungen durch die Bestellerin entbindet den Lieferanten nicht von der Verantwortung für seine Lieferung. Die definitiven Ausführungspläne, Prüfatteste, Unterhalts- und Betriebsvorschriften sowie Ersatzteillisten für eine ordnungsgemässe Wartung der Lieferung sind der Bestellerin in der verlangten Anzahl und Sprache spätestens zusammen mit der Lieferung zu übergeben.
12.2 Die dem Lieferanten von der Bestellerin zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle, etc. bleiben Eigentum der Bestellerin und sind nach Ausführung der Bestellung zurückzugeben. Sie sind vom Lieferanten zweckmässig zu lagern und gegen Schäden aller Art zu versichern.
13. Geheimhaltung
13.1 Angaben, Zeichnungen, etc., welche die Bestellerin dem Lieferanten für die Ausarbeitung des Angebotes oder die Herstellung eines Liefergegenstandes überlassen, dürfen für keine anderen Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Allfällige Urheberrechte stehen der Bestellerin zu. Alte Unterlagen samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen sind der Bestellerin auf erstes Verlangen unverzüglich herauszugeben. Kommt es nicht zur Lieferung, hat der Lieferant die Unterlagen ohne Aufforderung an die Bestellerin zu retournieren.
13.2 Der Lieferant hat die Bestellung und die damit verbundenen Arbeiten und/oder Lieferungen vertraulich zu behandeln.
13.3 Technische Unterlagen des Lieferanten oder seiner Unterlieferanten werden von der Bestellerin vertraulich behandelt. Sie bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten bzw. Unterlieferanten.
14. Zahlungsbedingungen
14.1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, bezahlt die Bestellerin innert 60 Tagen nach Erhalt der Ware, der mitzuliefernden Dokumente und der Rechnung.
14.2 Die Bestellerin behält sich die Verrechnung von Gegenansprüchen vor. Der Lieferant kann Forderungen nur mit Zustimmung der Bestellerin an Dritte abtreten. Diese Zustimmung wird die Bestellerin nicht ohne Grund verweigern.
14.3 Die Bestellerin löst keine Nachnahmen und Wechsel ein.
15. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der vereinbarte Bestimmungsort, Erfüllungsort für die Zahlung ist der Gesellschaftssitz der Bestellerin.
15.2 Sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit Bestellungen der Bestellerin unterstehen dem materiellen schweizerischen Recht (unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG).
15.3 Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, werden die Bestimmungen der SIA-Normen 118 und 181 als integrierte Vertragsbestandteile erklärt.
15.4 Sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist bei Streitigkeiten aus der Lieferung oder Leistung des Bieters das Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer ZKH ausschliesslich zuständig. Der Schiedsspruch ist für beide Parteien verbindlich.
15.5 In speziellen Fällen kann als Gerichtsstand für den Lieferanten und die Bestellerin der jeweilige Gesellschaftssitz der Parteien vereinbart werden. Die Bestellerin behält sich vor, ihre Rechte auch am Domizil des Lieferanten geltend zu machen.
ALLGEMEINDE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
1.1 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung) abgeschlossen.
Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind freibleibend und unverbindlich.
1.2 Diese Lieferbedingungen gelten, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
1.3 Ziff. 1.2 gilt auch für alle weiteren Bestimmungen, die mit dem Angebot oder der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Solche Bestimmungen gehen den vorliegenden Lieferbedingungen bei eventuellen Abweichungen vor.
1.4 Mit der Annahme einer Bestellung akzeptiert der Lieferant, dass weder direkt noch indirekt Bestell- und Lieferkonditionen an Dritte zugänglich gemacht werden. Im Widerhandlungsfall haftet der Lieferant für den entstandenen Schaden.
1.5 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt.
3. Pläne und technische Unterlagen
3.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen des Lieferanten sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
3.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
4. Vorschriften und Schutzvorrichtungen
Der Besteller hat den Lieferanten rechtzeitig vor Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb des Liefergegenstandes sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen und im Bestimmungsland eingehalten werden müssen.
Schutzvorrichtungen werden mitgeliefert, soweit dies vereinbart worden ist.
5. Preise
5.1 Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge.
Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Verpackung, Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers.
Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten zurückzuerstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig geworden ist.
5.2 Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls Gleitpreis vereinbart ist.
Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 8.2 genannten Gründe verlängert wird, oder Art und Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben oder die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.
Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit der geschuldete Betrag am Domizil des Lieferanten zu seiner freien Verfügung steht. Akkreditivkosten, Bankspesen und Kommissionen, Inkassospesen und, falls Zahlung mit Wechseln vereinbart wird, Wechseldiskont und –steuern sind vom Besteller zu tragen.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.
Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grunde im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlung des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrags auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten, dies bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügend Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 6% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt. Für Mahnungen können Mahnspesen von CHF 20.00 pro Mahnung erhoben werden. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
7. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken und auf seine Kosten alle für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehalts erforderlichen Formalitäten (bspw. für Registereinträge, wo erforderlich) zu erfüllen.
Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und angemessen versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
8. Lieferfrist
8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.
8.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn dem Lieferanten Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrags benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;
c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand sind oder der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, nicht einhält.
8.3 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.
Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0,5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Verkaufspreis ab Werk (ohne Verpackung) des verspäteten Teils der Lieferung. Für die ersten zwei Wochen der Verspätung besteht kein Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.
Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern, sofern begründete Aussicht auf Erfüllung nicht mehr besteht. Führt eine vom Lieferanten zu vertretende und über die Nachfrist hinausgehende Verspätung für den Besteller zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Lage, so ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.
8.4 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten.
9. Verpackung
Die Verpackung wird vom Lieferanten besonders in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen, ausgenommen, wenn ihre Rückgabe an den Lieferanten vereinbart ist. In diesem Fall muss die Verpackung vom Besteller franko an den Abgangsort zurückgeschickt werden.
10. Übergang von Nutzen und Gefahr
10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.
10.2 Wird der Versand auf Begehren oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
11. Versand, Transport und Versicherung
11.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
11.2 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie durch den Lieferanten zu besorgen ist, gilt sie als im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Bestellers abgeschlossen.
12. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
12.1 Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen. Sie werden, soweit die Umstände es zulassen, in den Werkstätten des Lieferanten vorgenommen.
12.2 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als abgenommen und genehmigt. Für zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbare Mängel der Lieferungen oder Leistungen bleiben die Ansprüche des Bestellers aus Gewährleistung und Haftung für Mängel gemäss Ziff. 13 bestehen.
12.3 Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 12.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.
12.4 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.
12.5 Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn die vereinbarte Abnahmeprüfung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann oder wenn der Besteller sich weigert, ein den Tatsachen entsprechendes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen, oder sobald der Besteller Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nutzt, oder die Lieferung funktionsfähig ist und nur noch kleine Nacharbeiten auszuführen sind.
12.6 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 12 oder in Ziff. 13 ausdrücklich genannten.
13. Gewährleistung, Haftung für Mängel
13.1 Die Gewährleistungsfrist (Garantiefrist) beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit der Lieferant auch die Montage oder die Montageüberwachung oder die Inbetriebsetzung übernommen hat, mit deren Beendigung. Wird der Versand, die Abnahme, die Montage, die Montageüberwachung oder die Inbetriebsetzung aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.
Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf von 12 Monaten, gerechnet ab Ende der gemäss dem vorhergehenden Absatz geltenden Gewährleistungsfrist.
Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
13.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers, alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
Der Lieferant trägt dabei die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung und des Ersatzes der schadhaften Teile; ist eine Nachbesserung im Werk des Lieferanten nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand oder Nachteil möglich, trägt der Lieferant die ausserhalb seines Werks entstehenden und den Umständen angemessenen Kosten für Nachbesserung seiner Lieferung oder Ersatz der gelieferten schadhaften Teile seiner Lieferung. Alle darüber hinausgehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
13.3 Zugesicherte Eigenschaften der Lieferungen oder Leistungen sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den vereinbarten Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist jedoch eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.
Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils der Lieferungen oder Leistungen zu verweigern. Sollte für den Besteller eine Teilabnahme der Lieferungen und/oder Leistungen wirtschaftlich unzumutbar sein, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
13.4 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind alle Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung der Lieferungen oder Leistungen entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
13.5 Für Lieferungen und Leistungen solcher Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
13.6 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens oder Nichterreichens zugesicherter Eigenschaften oder anderer eventueller Zusicherungen hat der Besteller keine anderen Rechte und Ansprüche als die in Ziff. 13.1 bis 13.5 ausdrücklich genannten.
13.7 Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
14. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren und unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, ausgenommen soweit solche bei seinen Hilfspersonen vorliegt.
15. Montage
Übernimmt der Lieferant auch Montage, Montageüberwachung oder Inbetriebsetzung, so finden darauf seine Allgemeinen Montagebedingungen Anwendung.
16. Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1 Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist Münchwilen. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
16.2 Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich materiellem schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
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